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Esther Omlin über das Wirtschaftsrecht und jährliche Berichterstattungspflichten über nicht monetäre Belange

Esther Omlin berichtet, dass durch die Zustimmung zum mittelbaren Gegenentwurf hinsichtlich der Konzernverantwortungsinitiative erstmals verpflichtende Gesetzesvorgaben zur näheren Bestimmung der Unternehmensverantwortung im Bereich der Menschenrechte durch Änderung des Obligationenrechts und Strafgesetzbuchs in die Schweizer Rechtsordnung aufgenommen werden.

Neu eingeführt werden für in der Schweiz ansässigen Firmen die jährliche Pflicht zur Berichterstattung über nicht monetäre Bereiche (sog. ESG-Reporting). Diese Pflicht ist unabhängig von den jeweiligen Tätigkeiten und Wirtschaftsbereichen. Es gelten Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Human Rights Due Diligence für alle Lieferketten. Zwar werden bei auffälligen Vergehen gegen diese Vorgaben keine weiteren zivilrechtliches Haftungsregime eingeführt, jedoch dürfen Verstöße mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Die neuen Gesetzesbestimmungen werden voraussichtlich im Laufe 2021 in Kraft treten und ab dem Geschäftsjahr 2022 gelten.

Daher nachgefragt bei Esther Omlin:

Für welche Unternehmen trifft die neue Bestimmung zu?
Welche Punkte muss der Bericht enthalten?
Welche Unternehmen müssen der strengeren Sorgfaltspflicht nachkommen?
Welche Vorgaben gelten für diese Unternehmen?
Wer kann Firmen dabei unterstützen?

FÜR WELCHE UNTERNEHMEN TRIFFT DIE NEUE BESTIMMUNG ZU?

Betroffen von der neuen Pflicht zu Berichterstattung über nicht monetäre Bereiche sind alle Unternehmen:

Die gemäß Art. 727 Abs. 1 OR einer ordentlichen Revision unterliegen..
Mit allen Unternehmensbereichen, sowohl im In- wie auch Ausland in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitbeschäftigte im Jahresmittel angestellt haben.
Mit allen Unternehmensbereichen, sowohl im In- wie auch Ausland in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 20 Millionen Franken als Bilanzsumme überschritten haben.
Mit allen Unternehmensbereichen, sowohl im In- wie auch Ausland in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken erwirtschaftet haben.

Sollten diese Punkte auf ein Unternehmen zutreffen, gelten fortan die Pflichten zur Berichterstattung über nicht monetäre Bereiche, merkt Esther Omlin an.

WELCHE PUNKTE MUSS DER BERICHT ENTHALTEN?

Der Bericht dient einzig und allein dem Zweck zur Rechenschaftsablage bezüglich aller direkten und indirekten Auswirkungen der Tätigkeitsfelder auf alle nicht monetären Bereiche, erklärt Esther Omlin. Zu diesen Tätigkeitsfeldern zählen:

Die Beachtung aller Umweltbelange, vor allem unter Berücksichtigung aller CO2-Ziele
Die Beachtung aller Sozialbelange.
Die Beachtung aller Arbeitnehmerbelange wie Gleichstellung der Geschlechter, Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, die Umsetzung der grundlegenden Vorgaben der internationalen Arbeitsorganisation, die Wahrung der Gewerkschaftsrechte, die Fürsorgepflicht.
Die Einhaltung der Menschenrechte.
Die Korruptionsbekämpfung.

In den jeweiligen jährlichen Berichten müssen all die Informationen enthalten sein, die Einblicke in die allgemeinen Geschäftsabläufe, alle Unternehmensbilanzen und Ergebnisse, die Unternehmensstandorte und die Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten auf diese Belange gewähren. Die Angaben sind von der unterzeichnungsberechtigen Firmenleitung freizugeben. Das Hauptthema der Berichte wird aber die Offenlegung aller Risiken der jeweiligen Wirtschaftsbereiche bezüglich aller nicht monetärer Bereiche sein. Ebenfalls müssen die Maßnahmen zur Risikobekämpfung aufgeführt werden. Dabei gilt es nicht nur die eigenen Risiken zu berücksichtigen. Auch alle möglichen Risiken, die durch die geschäftlichen Beziehungen mit anderen Firmen und Lieferanten entstehen können (strengere Sorgfaltspflicht) müssen darin aufgezeigt werden, berichtet Esther Omlin.

WELCHE UNTERNEHMEN MÜSSEN DER STRENGEREN SORGFALTSPFLICHT NACHKOMMEN?

Alle Firmen unterliegen der strengeren Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Lieferketten, die auch mit in den Bericht aufgenommen werden muss, wenn:

Das Unternehmen mit Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthaltende Mineralien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten handelt und in die Schweiz importiert oder in der Schweiz verarbeitet.
Mit Produkten oder Dienstleistungen handelt oder anbietet, bei denen der Verdacht besteht, dass für die Herstellung Kinderarbeit zum Einsatz kam, schildert Esther Omlin.

WELCHE VORGABEN GELTEN FÜR DIESE UNTERNEHMEN?

Zusätzlich zur Pflicht der Berichterstattung über nicht monetäre Bereiche müssen Firmen, die der strengeren gesetzlichen Pflicht zur Sorgfalt unterliegen, ein genau vorgegebenes Managementsystem (Due Diligence System) einführen. Dieses dient der Protokollierung der gesamten Lieferketten und beteiligten Firmen für die erwähnten Mineralien und Metalle aus potenziellen Konflikt- und Hochrisikogebieten. Auch alle Produkte und Dienstleistungen, die der Kinderarbeit verdächtigt werden, sind darin zu notieren. Die Daten müssen bis zum Ursprungsort der Lieferkette zurückverfolgbar sein. Dazu sind die betroffenen Firmen verpflichtet, die Risiken und Vernachlässigung der Menschenrechte in den jeweiligen Lieferketten selbst zu ermitteln, zu bewerten und in einem Risikomanagementplan festzuhalten. Darin gehören auch alle Maßnahmen, die zur Risikoeindämmung eingesetzt werden, erläutert Esther Omlin. Letztlich verlangt das neue Gesetz, dass die betroffenen Firmen ein funktionierendes Human Rights Due Diligence System benötigen und auch danach arbeiten und handeln müssen. Wie genau das Human Rights Due Diligence System auszusehen hat, wird in den UN-Guiding Principles on Business & Human Rights oder den OECD Guidelines for Multinational Enterprises näher beschrieben. Auch über die Einhaltung und Erfüllung der strikteren Sorgfaltspflichten müssen die jeweiligen Firmen jährlich Bericht erstatten. Dieser Bericht muss zwingend von der Geschäftsleitung erstellt und offengelegt werden. Ein einfaches Unterzeichnen wie bei den nicht monetären Bereichen ist hier nicht möglich. Durch die Zustimmung zum mittelbaren Gegenentwurf nimmt die Verrechtlichung des Themas Wirtschaft & Menschenrechte in der Schweiz erneut Fahrt auf. Inzwischen ist eine einfache Aufnahme des Themas in firmeninterne CSR-Strategien nicht mehr ausreichend, merkt Esther Omlin an.

WER KANN FIRMEN DABEI UNTERSTÜTZEN?

Der beste Weg zur Hilfe, wenn eine Firma von der strengeren Sorgfaltspflicht oder von nicht monetärer Berichterstattung betroffen ist, ist ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt oder Anwältin für Wirtschafts- und Menschenrechte wie von Dr. iur. Esther Omlin. Diese können die jeweiligen Firmen in zahlreichen Punkten unterstützen. Zu diesen gehören:

Die Ausarbeitung der notwendigen internen Unternehmensprozesse zur Entwicklung eines rechtlich passenden Systems zur umfassenden Berichterstattung im Bereich der nicht monetären Geschäftsfelder.
Die Erstellung bestimmter Menschenrechtsbereiche, speziell für jede Firma, bezüglich der nicht monetären Bereiche.
Eine unvoreingenommene Sichtung der verschiedenen Unternehmensberichte über alle nicht monetären Belange.
Die Einführung eines selbstständigen Human Rights Due Diligence Systems und die Ausweitung bereits vorhandener Kontrollsysteme auf Menschenrechte und mögliche Risiken hinsichtlich der Menschenrechtsverletzung.
Die Evaluierung und Priorisierung aller Risiken, die Menschenrechte betreffend über alle Geschäftsbereiche hinweg.
Die Realisierung von unternehmensspezifischen Menschenrechts-Assessments
Erstellung und Durchführung von Schulungen mit entsprechendem Kursmaterial hinsichtlich der Einhaltung und Vorgaben der Menschenrechte.
Überprüfung und Ausarbeitung von zusätzlichen Lieferantenverträgen und Code of Conducts
Vertretung in zivil-, straf- und aufsichtsrechtlichen Verfahren.

Mittlerweile ist es wichtig, bis zum tatsächlichen wirksam werden der neuen gesetzlichen Vorgaben die existierenden Due-Diligence- und Berichterstattungssysteme um das Thema nicht monetäre Risiken zu ergänzen und rechtlich zulässige Lösungsvorschläge einzuarbeiten, äußert Esther Omlin abschließend.

Omlin Strafrecht: Untersuchungen & Expertisen
Esther Omlin
Habsburgerstrasse 16

6003 Luzern
Schweiz

E-Mail: esther.omlin@omlin-strafrecht.ch esther-omlin@clickonmedia-mail.de
Homepage: https://esther-omlin.ch/
Telefon: +41 (0) 41 220 21 92

Pressekontakt
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